Satzung

Satzung
§1 Name, Sitz und Zweck Der Musikverein trägt den Namen:

Musikverein „Frohsinn" Albershausen e.V. und ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Albershausen Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere durch Erhaltung, Pflege und Förderung 
der Volksmusik. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch regelmäßige Übungsabende, Volksmusikertage, 
Konzerte und Platzmusiken, Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art, an Musikfesten des Bundes Deutscher Volksmusiker, seiner Unterverbände und Vereine. Der Verein ist Mitglied
 des deutschen Volksmusikerbundes.


§2 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus:

aktiven Mitgliedern passiven Mitgliedern Ehrenmitgliedern Jugendlichen bis 18 Jahre Mitglied kann jede 
Person werden, die das 18 Lebensjahr vollendet hat sowie jede juristische Person. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit dem schriftlichen Einverständnis eines Erziehungsberechtigten Mitglied werden. Die Aufnahme bedarf einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstand Mit Aufnahme in 
der Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen. Mitglieder, die sich um die Blasmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag von der Vorstandschaft im Einvernehmen mit dem Ausschuss durch Stimmenabgabe zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Aktive Mitglieder, die 40 Jahre aktiv im Verein tätig sind, werden Ehrenmitglieder. Passive Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören, werden Ehrenmitglieder. 
Der Austritt aus dem Verein kann nur am Jahresende eines Kalenderjahres erfolgen und ist der Vorstandschaft mit einer Frist von einem Monat schriftlich zu erklären Ein Mitglied, das gegen das Interesse oder Ansehen des Vereines verstößt, kann von der Vorstandschaft im Einvernehmen mit dem Ausschuss aus dem Verein ausgeschlossen werden 


§3 Pflichten und Rechte der Mitglieder : 

Die aktiven Musiker und die jugendlichen aktiven Musiker sind je in einem Orchester zusammengeschlossen. 
Sie sind verpflichtet, die Übungsabende regelmäßig und pünktlich zu besuchen und bei allen von der Vorstandschaft bestimmten Veranstaltungen mitzuwirken Die aktiven Musiker erhalten vom Verein für 15 jährige aktive Tätigkeit die Ehrennadel in Silber, für 25jährige aktive Tätigkeit die Ehrennadel in Gold, für 40jährige 
aktive Tätigkeit den Ehrenmitgliedsbrief. Die passiven Mitglieder erhalten vom Verein für 20jährige Zugehörigkeit die Ehrennadel in Silber, für 30jährige Zugehörigkeit die Ehrennadel in Gold, für 40jährige Zugehörigkeit eine Ehrenurkunde für 50jährige Zugehörigkeit den Ehrenmitgliedsbrief. Ehrungen werden bei feierlichen 
Anlässen durchgeführt


§4 Organe Verwaltungsorgane des Vereines sind:

1. die Mitgliederversammlung 2. die Vorstandschaft 3. der Ausschuss Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse haben ein Vorstandsmitglied und der Schriftführer in einem Protokoll zu beurkunden, das der Schriftführer erstellt


§5 Mitgliederversammlung  

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich und zwar spätestens im März einzuberufen. 
Ort und Zeitpunkt bestimmt die Vorstandschaft. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde oder durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder. Anträge sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an die Vorstandschaft 
zu richten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf von der Vorstandschaft einberufen. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder ist die Vorstandschaft verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. Die Bekanntmachungsfrist kann in diesem Falle
 bis auf drei Tage verkürzt werden.
Regelmäßige Tagesordnungspunkte sind: 1. Verlesen des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung 
2. Tätigkeitsbericht und Entlastung, der Vorstandschaft und der Funktionäre 3. Neuwahlen 4. Termine 
 5. Anträge der Vorstandschaft und der Mitglieder 6. Punkt Verschiedenes (Aussprache und Diskussion)


  §6 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus mindestens zwei und höchstens vier 
gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern zusammen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln für den Verein vertretungsberechtigt und zeichnungsbefugt. Ein Vertreter der Vorstandschaft leitet die Mitgliederversammlung und die Ausschusssitzungen. Zur Aufgabenverteilung kann sich die Vorstandschaft eine Geschäftsordnung geben 


§7 Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus Vertretern der aktiven Musiker, der jugendlichen Musiker, der Funktionäre 
und der passiven Mitglieder. Diese Vertreter werden bei der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und 
durch Stimmenabgabe gewählt.Der Ausschuss ist der Vorstandschaft beigegliedert und hilft dieser bei 
der Geschäftsführung des Vereines. Aufgaben des Ausschusses: Der Ausschuss beschließt zusammen mit 
der Vorstandschaft über Abschlüsse der Rechtsgeschäfte bei einer Summe ab 500,00 Euro. Grundsätzlich 
ist der Ausschuss bei bedeutenden Angelegenheiten zu hören. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die  
Hälfte der gewählten Funktionäre anwesend ist.


  §8 Wahlen 

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung im turnusmäßigen Wechsel auf zwei Jahre gewählt. Ebenso alle anderen Funktionäre und Beisitzer. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Gewählt werden können nur solche Mitglieder, die bei der Mitgliederversammlung anwesend sind oder sich zur Wahl schriftlich bereit erklärt haben Die Mitgliederversammlung kann die Vorstandschaft jederzeit abberufen und neu besetzen. Desgleichen kann die Vorstandschaft auf Jahresschluss von ihren Ämtern zurücktreten. Sie ist jedoch verpflichtet, die Ämter bis zur Neubesetzung ihrer Positionen weiter auszuüben.  


§9 Geschäftsführung  

Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigen die Mitglieder der Vorstandschaft, soweit sie keinen anderen Organen zugewiesen sind. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsaufgaben, 
die dem Zweck fremd sind, dürfen nicht getätigt werden. Die Vorstandschaft oder sonstige in der Verwaltung 
des Vereines tätige Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet.


  §10 Kassenführung

Die Kassengeschäfte erledigt ein Vorstandsmitglied. Anschaffungen über 500,- Euro bedürfen der 
Zustimmung des Ausschusses.Dieses Vorstandsmitglied fertigt zum Schluss jeden Geschäftsjahres einen Kassenbericht und Abschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung 
vorzulegen ist. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.  


§ 11 Dirigenten

Die Dirigenten (musikalischen Leiter) der aktiven Kapelle als auch der Jugend- und Nachwuchskapellen 
leiten die Übungsabende. Jeder Musiker hat ihren Anordnungen Folge an leisten. Dem Dirigenten der 
aktiven Kapelle stehen ein Musikerausschuss und der Musikervorstand beratend zur Seite, die zusammen 
mit dem Dirigenten die Programmgestattung vornehmen. Die Entscheidung liegt jedoch beim Dirigenten 
selbst. Den Dirigenten der Jugend- und Nachwuchskapellen obliegt zusammen mit dem Jugendleiter die Nachwuchsarbeit im Verein.   


§12 Inventarverwaltung

Die Inventarverwaltung erfolgt im für die Finanzen zuständigen Vorstandsressort. Der Inventarverwalter 
hat über alles dem Verein gehörige Inventar eine genaue Liste zu führen. Die Abgabe und der Um- oder Austausch eines Inventarstückes bedarf der Genehmigung des Vorstands.


§13 Beiträge  

Der zu entrichtende Jahresbeitrag wird in seiner Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt. 
Passive Mitglieder zahlen den vollen Betrag. Für aktive Mitglieder (Musiker, Theaterspieler und Ausschuss). Rentner ab dem gesetzlichen Rentenalter, Jugendliche und Ehepartner gilt ein ermäßigter Beitrag, den der Ausschuss festlegt. Die Vorstandschaft und Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig


§14 Beerdigungen
 
Bei Beerdigungen stellt der Verein eine Bläserabordnung, welche aus der Vereinskasse eine Aufwandschädigung erhält. Ablehnung der Hinterbliebenen, höhere Gewalt oder Nichtabkömmlichkeit der Musiker entbinden den Verein von der Verpflichtung der Trauermusik. In diesem Fail wird zur letzten Ehre ein Kranz oder ein Blumengebinde durch eine Gärtnerei abgegeben.


§15 Gemeinnützigkeit 

Der Musikverein ,,Frohsinn" Albershausen e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. 
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§16 Ständchen

  Der Musikverein spielt bei folgenden Anlässen seinen Mitgliedern ein Ständchen: a) bei aktiven Mitgliedern 
und Ausschussmitgliedern: bei Heirat und ab dem 40. Geburtstag alle 10 Jahre b) bei passiven Mitgliedern: 
 ab dem 60. Geburtstag und danach alle 10 Jahre c) bei besonderen Anlässen (goldene Hochzeit usw.) oder anderen Anfragen entscheidet die Vorstandschaft mit dem Musikervorstand d) Ständchen, welche die Musikkapelle in eigener Regie ausführt, müssen mit der Vorstandschaft abgestimmt sein.


  §17 Satzungsänderung 
 
Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf 
einer 3/4-Mehrheit der Anwesenden.


  §18 Auflösung des Vereines 

Die Auflösung des Vereines erfolgt nur, wenn in zwei nacheinander, innerhalb von vier Wochen stattfindenden Mitgliederversammlungen dies mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen wird Sollte sich der Verein auflösen, so soll das gesamte Vereinsvermögen samt Inventar der Gemeinde Albershausen übergeben werden, um eventuell später einem zu gleichen Zwecken gegründeten Verein, nach Vorlage der Satzung, wieder ausgehändigt zu werden.   


§19 Allgemeines

Anständiges und gesetztes Benehmen ist Pflicht für jedes Mitglied innerhalb und außerhalb des Vereines. 
Bei allen Veranstaltungen, Feiern, Ausflügen usw. ist ordnungsliebend, kameradschaftlich und gesellig aufzutreten und den Anordnungen der Vorstandschaft Folge zu leisten.  
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